Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht.
Unsere Angebote sind freibleibend. Von uns angebotene Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn unser Angebot unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen - unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Das Gleiche gilt für Angaben der Hersteller. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
3. Auftragsbestätigung/ kaufm. Bestätigungsschreiben
Annahmeerklärungen und Aufträge des Kunden, Zusicherungen und sonstige Abreden, einschließl. derjenigen unserer Vertreter und sonstiger Betriebsangehöriger, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von uns. Die Beanstandung einer Bestätigung oder der Widerspruch gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich erfolgen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Soweit der Auftrag nach Bestätigung vom Kunden geändert oder ergänzt wird, sind wir berechtigt, dadurch bedingte Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
4. Lieferbedingungen
a) Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
Bei Modelländerungen der Hersteller sind wir, falls keine preisgleichen Ersatzartikel akzeptiert werden, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß uns eine Ersatzpflicht trifft.
Für elektronisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der deutschen elektronischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung.
b) Liefertermine und Lieferfristen
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten), haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzügl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, wenn er von den zugrundeliegenden Umständen unverzüglich benachrichtigt wird.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Die Einhaltung unserer Lieferungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
c) Verpackung
Die Ware ist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung.
d) Transport- und Bruchsicherung
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu konkretisieren. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.
5. Mängelrügen und Mängelhaftung
Der Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann i.S. v. § 1 HGB ist, alle erkennbaren und wenn er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen.
Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklich bezeichneten Minderqualität nicht der Gewährleistung und Mängelrüge. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 BGB, stehen unseren Kunden, unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Bei Abgabe einer Garantie haben wir ausschließlich dann Schadensersatz zu leisten, wenn die Zusicherung den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollte.
Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden.
Schadensansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern sollte.
Im Übrigen richtet sich die Haftung für Schadensersatzansprüche nach Punkt 9.
6. Rücksendung
Die von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach Zustimmung durch uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen
7. Zahlung
a) Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb 10 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen - ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen - beglichen sind und für den Fall einer Scheckzahlung der Rechnungsbetrag innerhalb 10 Tagen gutgeschrieben wird.
Für die Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Wechsel nehmen wir nur auf Grund Vereinbarung zahlungshalber herein. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, wir haben begründeten Anlaß für die Annahme, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Wechselsteuer, Diskont, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Die Beauftragten von uns sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn einer unserer Beauftragten für den Einzelfall eine von uns ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Wir sind berechtigt, dem Kunden, der Kaufmann i.S. v. § 1 HGB ist, vom Fälligkeitstage und dem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2 % über dem Basiszinssatz, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
Der Kunde ist verpflichtet, noch in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übermitteln. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den bei uns entstehenden Ausfall.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zuzügl. Mwst.) zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für unsere Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder mit anderen uns nicht gehörenden beweglichen Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zuzügl. Mwst.) zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.
Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig (wie vor) Miteigentum überträgt. Für das so zu unseren Gunsten entstandene Alleineigentum oder Miteigentum gilt das Gleiche wie für unsere Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zuzügl. Mwst.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang auch in Grundstücke bzw. Gebäude einzubauen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zuzügl. Mwst.) ab, die durch die Verbindung des Vorbehaltsgutes mit einem Grundstück bzw. Gebäude gegen einen Dritten erwachsen.
Zur Einziehung von Forderungen, die an uns abgetreten sind, bleibt der Kunde ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Insolvenzantrag zu seinen Lasten gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung/Überschuldung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den (Dritt-) Schuldnern die Abtretung mitteilt. Auch wir sind berechtigt, die Schuldner unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.
Ist der Kunde in Zahlungsverzug, ist zu seinen Lasten Insolvenzantrag gestellt oder liegt Zahlungseinstellung/Überschuldung vor, so sind wir berechtigt, Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind vielmehr berechtigt, zurückgenommene Ware ordnungsgemäß zu verwerten und den dabei erzielten Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten auf den weiterhin geschuldeten Kaufpreis gutzuschreiben.
Der Kunde darf mit seinen Abnehmern, Auftraggebern bzw. Vertragspartnern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
Wir verpflichten uns, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Haftung
Bei Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haften wir gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen diese schuldhaft verursacht haben Bei Verletzungen von Leib und Leben haften wir bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen beschränkt:
a)
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ist der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung. Das Gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserungen.
b)
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstiger Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben in jedem Falle unberührt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die Lieferung der jeweilige Versandort der Ware und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden unser Hauptsitz
WOLF GmbH, Schulze-Delitzsch-Straße 56, 70565 Stuttgart-Vaihingen.
Vorgenannter Erfüllungsort wird explizit auch als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne § 1 HGB ist. Dies gilt andererseits auch für Fälle von Wechsel- und Scheckklagen. Sie sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- oder Geschäftsgericht zu verklagen.
11. Hinweis gemäß § 33 BDSG
Daten der Kunden werden bei uns elektronisch gespeichert.
März 2004
